Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Reparaturbedingungen von Malte Reinert Autorisierter Kundendienst
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen
abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an,es sei denn,wir hätten
ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann,wenn wir
in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des
Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
2. Alle Vereinbarungen,die zwischen uns und dem Vertragspartner getroffen werden,sind in einem
Vertrag schriftlich niederzulegen. Für den Umfang der vertraglich vereinbarten Lieferungen/
Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern,juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
4. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
5. Das Vertragsverhältnis wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Wareneinkauf beurteilt, auch bei
Fällen mit Auslandsbeziehungen.
§ 2 Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend.
§ 3 Preise
1. Alle Preise gelten in der vereinbarten Währung ab Werk/Lager ohne Verpackung,Versand und
Fracht. Ohne besondere Vereinbarung gilt Euro als vereinbart.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen,sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis
ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.Kommt der
Vertragspartner in Zahlungsverzug,so sind wir berechtigt,Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind einen höheren Verzugs-
schaden nachzuweisen,sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
5. Das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen,steht dem
Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
§ 4 Lieferzeit, Lieferverzögerung
1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns
setzt voraus,dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien
geklärt sind und der Vertragspartner alle ihm obliegenden Verpflichtungen oder die Leistung einer
Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt
nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir sobald als möglich mit.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten,wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen
hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist –
außer bei berechtigter Annahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die
Meldung der Abnahmebereitschaft.
4. Werden der Versand bzw.die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der
Vertragspartner zu vertreten hat, so werden wir ihm, beginnend eine Woche nach Meldung der
Versand- bzw.der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnen.
Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit Meldung
der Versand- bzw.der Abnahmebereitschaft auf den Vertragspartner über.
5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt,Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse,
die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen,zurückzuführen,so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen.Wir werden dem Vertragspartner den Beginn und das Ende derartiger Umstände
baldmöglichst mitteilen.
6. Der Vertragspartner kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten,wenn uns die gesamte
Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Der Vertragspartner kann darüber hinaus
vom Vertrag zurücktreten,wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung
unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies
nicht der Fall, so hat der Vertragspartner den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits.Im übrigen gilt § 7 Abs.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der
Vertragspartner für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegen-
leistung verpflichtet.
7. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Vertragspartner hieraus ein Schaden,so ist er
berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der
Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt
uns der Vertragspartner – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit
eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten,ist der Vertragspartner im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus einem Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach § 7 dieser
Bedingungen.
§ 5 Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche
– vorbehaltlich § 7 Haftung – wie folgt:
Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu
ersetzen,die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft
herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden.
Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der
Vertragspartner nach Verständigung mit uns,die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben;
anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw.zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden,wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Vertragspartner das Recht,
den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw.Ersatzlieferung entstehenden Kosten tragen wir – soweit
sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des
Versandes.Wir tragen außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa
erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten,
soweit hierdurch für uns keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.
4. Der Vertragspartner hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag,wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte
angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos
verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor,steht dem Vertragspartner lediglich ein
Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt
ansonsten ausgeschlossen.
5. Es wird keine Gewährleistung übernommen für Schäden,die aus Nichtbeachtung der Bedienungs-
vorschriften entstehen,insbesondere durch
– ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
– fehlerhafte Montage und/oder Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte
– natürliche Abnutzung
– fehlerhafte oder nachlässige Behandlung
– nicht ordnungsgemäße Wartung
– ungeeignete Betriebsmittel
– mangelhafte Bauarbeiten
– ungeeigneter Baugrund
– chemische,elektrochemische oder elektrische Einflüsse und vergleichbare Umstände,sofern und
soweit sie nicht von uns zu verantworten sind.
6. Bessert der Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits
für die daraus entstehenden Folgen.
Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefer-
gegenstandes.
Rechtsmängel
7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Vertragspartner grundsätzlich das
Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Vertragspartner zu-
mutbarer Weise derart modifizieren,dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist
der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen
steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus werden wir den Vertragspartner von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Unsere in § 5.7 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich § 7.2 für den Fall der Schutz- oder
Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur,wenn
a) der Vertragspartner uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechts-
verletzungen unterrichtet,
b) der Vertragspartner uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten
Ansprüche unterstützt bzw.uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 5
ermöglicht,
c) uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Vertragspartners beruht und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde,dass der Vertragspartner den Liefergegen-
stand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefer-
vertrag und Erfüllung aller übrigen Ansprüche vor.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschl. Mehrwertsteuer)
unserer Forderung ab,die aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen und
zwar unabhängig davon,ob die Kaufsache ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt;
unsere Befugnis,die Forderung selbst einzuziehen,bleibt hiervon unberührt.Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflich-
tungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies der Fall, können wir verlangen,dass der Vertragspartner aus der abgetretenen Forderung
uns deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner wird stets für uns vor-
genommen.Wird die Kaufsache mit anderen,uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.Für die durch die Verarbeitung entstehende
Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.Wird die Kauf-
sache mit anderen,uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen ver-
mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im
Falle eines Versicherungsschadens gemäß vorstehendem Satz ist der Vertragspartner verpflichtet,
uns die ihm gegenüber der Versicherung zustehende Forderung auf Ersatzleistung abzutreten.
4. Die Vorbehaltsware darf der Vertragspartner weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei
Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen,damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu er-
statten,haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
§ 7 Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter
Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die
Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und
Wartung des Liefergegenstandes – vom Vertragspartner nicht vertragsgemäß verwendet werden
kann,so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Vertragspartners die Regelungen der §§ 5
und 7.2 entsprechend.
2. Für Schäden,die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen
Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben,Körper,Gesundheit,
d) bei Mängeln,die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes,soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-
oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den ver-
tragstypischen,vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden bei angeschlossenen
Maschinen.
§ 8 Verjährung
Alle Ansprüche des Vertragspartners – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12
Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs.2a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie
gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für die Liefergegenstände,die entsprechend ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit ver-
ursacht haben.
§ 9 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, ist Alfeld Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort hinsichtlich der
Ware der Ort der Verladung und hinsichtlich der Zahlung unser Sitz.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden oder sich in
dem Vertrag Lücken ergeben,so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses
Vertrages nicht berührt werden.
Die Parteien haben sich vielmehr so zu verhalten,dass der angestrebte Zweck erreicht wird und
alles zu tun,was erforderlich ist, damit die Teilunwirksamkeit unverzüglich behoben wird.Anstelle der
unwirksamen Bestimmung oder zur Auffüllung von Lücken soll eine angemessene Regelung gelten,
die – soweit rechtlich zulässig – dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt
haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden,sofern sie die Nichtig-
keit oder die nicht getroffene Regelung bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestim-
mung auf dem darin angegebenen oder dem nicht angegebenen Maß der Leistung oder der Zeit
(Frist oder Termin), so tritt ein dem Gewollten möglichst nahekommendes,rechtlich zulässiges Maß
der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) an die Stelle des Vereinbarten.
Alfeld, den 01.06.2005
Malte Reinert Autorisierter Kundendienst, Unterm Ortsberg 14, 31061 Alfeld